Gesetzliche Kündigungsfrist Arbeitnehmer: Wann verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist?

Dory & Kollegen GbR • Mai 12, 2022

Gesetzliche Kündigungsfrist Arbeitnehmer:
Wann verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist?

Gesetzliche Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Wann verlängert sich die

gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?


Gesetzliche Kündigungsfirst Arbeitnehmer. In der heutigen Zeit bleiben nur die wenigsten Arbeitnehmer ihr ganzes Leben lang in einem Unternehmen. Denn viele möchten sich gerne weiterentwickeln und streben daher unter anderem eine berufliche Veränderung an, um sich neuen

Herausforderungen zu stellen. Unabhängig davon, welche berufliche Veränderung ansteht, müssen die Arbeitnehmer vorher ihren alten Job kündigen, wobei gesetzliche Fristen eingehalten werden müssen.


Das Arbeitsrecht dient dem Arbeitnehmerschutz. Es sind darin die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Das Arbeitsrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern es besteht aus einer Reihe von Gesetzen – wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).


● Die Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.

Auf was muss man bei einer Kündigung achten und welche Kündigungsfristen gelten

für Arbeitnehmer und vor allem welche Frist haben Arbeitnehmer, die 10 Jahre oder

länger im Unternehmen sind?

Die ordentliche und außerordentliche Kündigung

Grundsätzlich werden die gesetzlich festgelegten Fristen einer Kündigung für

Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart und vertraglich

festgehalten. Welche Kündigungsfrist bei einer Kündigung des Arbeitnehmers gilt, ist

nicht nur abhängig vom Kündigungsgrund, sondern auch von seiner Zugehörigkeit

zum Unternehmen. Ein Arbeitsverhältnis kann entweder mit einer ordentlichen oder

außerordentlichen Kündigung beendet werden.


● Die Regelung im BGB sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer fristgerecht vier Wochen im Voraus zum 15. oder zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden kann.



Die Fristen für eine ordentliche fristgemäße Kündigung

 

Für eine ordentliche Kündigung muss kein Grund angegeben werden. Es ist möglich, dass sich beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Arbeitsvertrag auf eine individuelle Kündigungsfrist einigen.

Von der vierwöchigen Kündigungsfrist und der Regelung, dass nur zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann, kann abgewichen werden, wenn das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Diese Abweichung muss jedoch vorher vereinbart sein. Die Fristen für eine außerordentliche fristlose Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann nur aus einem tatsächlich gerechtfertigten Grund fristlos gekündigt werden, aus dem das Beschäftigungsverhältnis nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrechterhalten werden kann. Mit dem Erhalt der Kündigung wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.


Ein außerordentlicher Kündigungsgrund könnte beispielsweise ein gravierendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Der Arbeitnehmer kann zudem sein Recht geltend machen und eine außerordentliche Kündigung vornehmen, wenn der

Arbeitgeber der Lohn- oder Gehaltszahlung nicht nachkommt, obwohl der Arbeitnehmer dies schriftlich abgemahnt hat. In beiden Fällen kann sofort fristlos gekündigt werden.

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Gesetzliche Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Die verlängerte Kündigungsfrist

gilt nur für Arbeitgeber


Falls der Arbeitnehmer zwei Jahre im Unternehmen tätig war, gilt die Frist von einem Monat. Wenn der Arbeitgeber kündigt, dann verlängert sich die Frist nach 8 bis 20 Jahren um jeweils um einen weiteren Monat.


● Diese längere Kündigungsfrist ist im § 622 BGB definiert und gilt

ausschließlich für Arbeitgeber.


Allerdings: Es ist durchaus zulässig, längere Fristen für einen Arbeitnehmer im

Tarifvertrag oder auch im Arbeitsvertrag separat zu regeln.


Die Vorschriften der gesetzlichen Kündigungsfristen stehen in Absatz 2 des Paragraphen 622 BGB wie folgt:

„Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


● Zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

● Fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats

● Acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats

● Zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats

● Zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats

● 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats

● 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, umso länger ist die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung berücksichtigen muss.


Wichtiger Hinweis: Selbst wenn verlängerte Kündigungsfristen für beide Parteien separat vereinbart werden können, wird gemäß § 622 Absatz 6 BGB eine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht akzeptiert, es sei denn, die maßgebende Frist ist für den Arbeitgeber länger, oder die verlängerte Kündigungsfrist gilt für beide

Parteien.


Der Kündigungsschutz und

die Kündigungsfrist bei Krankheit


Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist Teil des Arbeitsrechts und soll Arbeitsnehmer vor unwirksamen oder willkürlichen Kündigungen schützen.


Das Gesetz ist für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, nur anwendbar, wenn sie dem Unternehmen seit mindestens einem halben Jahr (also sechs Monate) angehören und das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat. Für Auszubildende gilt das Gesetz nicht und Teilzeitkräfte zählt man

im Verhältnis ihrer Beschäftigungsquote mit.


Das Kündigungsschutzgesetz ist für alle Arbeitnehmer gültig, die vor dem 1. Januar 2004 im Unternehmen waren, in diesem Fall auch bei Unternehmen ab fünf Beschäftigten.


Folgende Gruppen haben Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz:


● Frauen während einer Schwangerschaft sowie in den ersten vier Monaten

nach der Geburt und während des gesetzlichen Erziehungsurlaubs

(Mutterschutzgesetz, MuSchG)

● behinderte Arbeitnehmer (Sozialgesetzbuch, SGB)

● Mitglieder des Betriebsrats (Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG)



Die Kündigung während einer Krankheit und die Rechtsbehelfe


Eine Kündigung kann durchaus auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet. Ist der Arbeitnehmer krank, wird dadurch nicht automatisch die Frist für eine Kündigung verlängert. Die Krankheit selbst kann zwar Grund einer Kündigung von einem der Vertragspartner sein, aber es gibt für diesen Fall Schutzvorschriften, die eine Kündigung unwirksam machen können.


Allerdings: Die Frist für die Kündigung eines Arbeitnehmers kann sich verlängern,

wenn die Kündigung wegen oder während einer Erkrankung ausgesprochen wurde

und wenn diese Vorschrift im Tarifvertrag geregelt wurde.


Rechtsbehelfe – Gegen eine Kündigung kann jeder grundsätzlich gerichtlich

vorgehen und zwar immer dann, wenn der Arbeitnehmer ihre Unwirksamkeit geltend

machen kann. Klage hierfür muss allerdings innerhalb von drei Wochen beim

Arbeitsgericht erhoben werden. Ist die Klage nicht innerhalb der drei Wochen beim

Arbeitsgericht eingegangen, wird die Kündigung als wirksam angenommen, auch

dann, wenn sie tatsächlich unwirksam war.



Aufhebungsvertrag – die einvernehmliche Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses


Ein Arbeitsverhältnis kann auch von beiden Parteien einvernehmlich durch einen schriftlich geschlossenen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Vertrag kann nicht auf elektronischem Wege (per E-Mail) geschlossen werden.


Abfindung – Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird häufig eine Abfindung vereinbart, was jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn nach dem deutschen Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung zu zahlen.


Abfindungen nach einer Kündigung werden eher bei einem Arbeitsgerichtsprozess zugesprochen.


Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Die Kündigung muss als unwirksam gelten und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sein.

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