Bußgeld -

Unterschied zwischen Geldbußen und Geldstrafen


Eine Bußgeld wird bei Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde verhängt, eine Geldstrafe hingegen von den Strafgerichten bei Verurteilung wegen einer Straftat.


Höhe eines Bußgeldes


Die festzusetzende Geldbuße bei Verkehrssünden richtet sich nach dem jeweils gültigen Bußgeldkatalog. Neben einer Geldbuße kommen Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote in Betracht. Schlimmstenfalls ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Dabei ist aber anzumerken, dass erst ab einem Betrag von 60 Euro von einem Bußgeld die Rede ist.


Die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit liegt im Regelfall zwischen 5 und 1.000 Euro. Eine Abweichung nach oben ist jedoch möglich, sofern einzelne Rechtsvorschriften das explizit bestimmen. Der Umwelt-Bußgeldkatalog einzelner Bundesländer sieht so etwa Sanktionen bis 50.000 Euro vor, die neue Datenschutzgrundverordnung der EU sogar Bußgelder bis zu 20 Millionen. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Höchstsätze, die wohl nur in den seltensten Fällen wirklich ausgereizt werden dürften.


Eine Abweichung vom Regelsatz ist im Einzelfall zulässig. Eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit kann daher im Einzelfall erhöht oder auch ermäßigt werden. Die im Bußgeldkatalog aufgeführten Bußgelder sind als Regelsätze zu verstehen, von denen die Behörden jedoch in besonders schwerwiegenden Fällen abweichen dürfen. Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen.


Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist.


Kann die Regelgeldbuße wegen Uneinsichtigkeit erhöht werden?


Das OLG Oldenburg 26.11.18, 2 Ss (OWi) 286/18 musste entscheiden, wie eine Geldbuße bemessen wird. Das AG hatte in seinem Urteil die Regelgeldbuße erhöht. Es hatte ausgeführt, dass die Betroffene völlig uneinsichtig sei. Sie habe darauf beharrt, dass ihr Verhalten vollkommen korrekt gewesen sei. Es sei ihr nicht zu vermitteln gewesen, dass sie sich falsch verhalten habe. Sie habe dem Unfallgegner erschwert, seine Ansprüche gegenüber ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Ein entsprechendes Nachtatverhalten sei bußgelderhöhend zu berücksichtigen.


Das hat das OLG beanstandet und die Regelgeldbuße festgesetzt. Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann eine angemessene Erhöhung der Geldbuße nur rechtfertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass er sich durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (OLG Köln VRS 81, 200; OLG Düsseldorf VRS 78, 440; OLG Koblenz VRS 68, 223; Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 17 Rn. 26a m. w. N.). Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr ist bei Würdigung des Verhaltens des Betroffenen vor Gericht besondere Zurückhaltung geboten, wenn auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden soll (OLG Hamburg VRS 58, 52; OLG Koblenz a. a. O.).


Bußgeld - Punkte in Flensburg


Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten werden zwei Punkte eingetragen, und drei Punkte werden im Fahreignungsregister in Flensburg für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis eingetragen.


  1. Punkt in Flensburg gibt es für einen schweren Verstoß. Hierbei handelt es sich um beeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden und mit mindestens 60 Euro Bußgeld bestraft werden.
  2. Punkte in Flensburg gibt es für einen sehr schweren Verstoß. Hierbei handelt es sich um Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind und die die Straßenverkehrssicherheit besonders beeinträchtigen.
  3. Punkte in Flensburg gibt es für Vergehen, die als Straftaten geahndet werden. Hier kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


Führerscheinmaßnahmen


Hat man eine bestimmte Zahl an Punkten gesammelt, kann es zu Führerscheinmaßnahmen kommen. Es gibt drei Maßnahmen: Ermahnung, Verwarnung und Entziehung. Ob eine dieser Maßnahmen ergriffen wird bzw. welche, entscheidet der Punktestand zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Die Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Tat später rechtskräftig geahndet wird.


Bei acht Punkten wird der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Das bedeutet, man muss seinen Führerschein abgeben und verliert die Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen. Man gilt dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Hierbei muss dargelegt werden, dass man wieder geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Eine positive MPU ist deshalb zwingend notwendig.


Wer beim Stand von einem bis fünf Punkten freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt, bekommt einen Punkt erlassen. Punkte durch freiwillige Seminarteilnahme können nur einmal in fünf Jahren abgebaut werden.


Es gelten starre Tilgungsfristen, das heißt, die Tilgungsfrist wird nicht dadurch verlängert, dass ein weiterer Punkt hinzukommt. Jede Eintragung wird nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt.


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Was genau ist ein Bußgeld?

Der Bußgeldbescheid dient in der Regel zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Im Verkehrsrecht sind diese Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldkatalog geregelt.


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Bußgeld - Bußgeldhöhe

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bußgeldkatalog


Überschreiten Sie beispielsweise außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 30 km/h, droht Ihnen eine Geldbuße von 150 € und ein Punkt in Flensburg. Überschreiten Sie innerhalb von 12 Monaten die Geschwindigkeit um mehr als 26 km/h droht zusätzlich ein Fahrverbot. Ein Auszug au dem Bußgeldkatalog.



km/h EUR Punkte Fahrverbot
31 – 40 km/h 260.- 2 1 Monat
41 – 50 km/h 400,- 2 1 Monat
51 – 60 km/h 560,- 2 2 Monate
61 – 70 km/h 700,- 2 3 Monate
über 70 km/h 800,- 2 3 Monate
Überschreitung (außerorts) Bußgeld (€) Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 20,- 0 nein
11 - 15 km/h 40,- 0 nein
16 - 20 km/h 60,- 0 nein
21 - 25 km/h 100,- 1 nein
26 - 30 km/h 150,- 1 (1 Monat)
31 - 40 km/h 200,- 1 (1 Monat)
41 - 50 km/h 320,- 2 1 Monat
51 - 60 km/h 480,- 2 1 Monat
61 - 70 km/h 600,- 2 2 Monate
über 70 km/h 700,- 2 3 Monate


Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?


Ob sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, ist von Einzelfall zur Einzelfall zu überprüfen. In der Regel empfehlen sich Einsprüche gegen Geldbußen im unteren Bereich ohne Fahrverbot nicht.


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Bußgeld - Wie hoch sind die Bußgelder?

Die Höhe von einem Bußgeld ist dabei gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf eine Spanne zwischen 5 und 1.000 Euro beschränkt. Eine Abweichung nach oben ist jedoch möglich, sofern einzelne Rechtsvorschriften das explizit bestimmen.


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Bußgeld - Wie hoch sind die Bußgelder?

Ordnungswidrigkeit und

Verfolgungsverjährung


Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?


Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit bemisst sich nach dem gesetzlichen Höchstbetrag für die Geldbuße. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt frühestens nach 6 Monaten (§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung).


Als Besonderheit ist im Straßenverkehrsrecht geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3, danach nach 6 Monaten verjähren (§ 26 StVG). Für Fahrten unter Alkoholeinfluss außerhalb des strafbaren Bereiches gilt generell eine 6-monatige Verjährungsfrist.


Wodurch wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?


Die erste Anhörung an den Betroffenen die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen der Erlass eines Bußgeldbescheides.


Die Frist beginnt danach in ihrer vollen Länge von neuem zu laufen.


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Was ist der Unterschied zwischen Bußgeld und Strafgeld?

Eine Geldbuße beschreibt eine Geldzahlung, welche von einer Behörde verhängt wird und eine begangene Ordnungswidrigkeit sühnen soll. Die Geldstrafe findet hingegen im Strafrecht Anwendung. Durch diese soll eine Straftat sanktioniert werden.


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Unterschied zwischen Bußgeld und Strafgeld

Vollstreckungsverjährung und

Verwarnungsverfahren


Vollstreckungsverjährung


Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt

werden (§ 34 OWiG).


Die Verjährungsfrist beträgt

5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1000,‐- EUR

3 Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1000,‐- EUR.


Unterschied Verwarnungsverfahren und Bußgeldverfahren


Das Angebot, mit der Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfahren zu beenden, soll bei geringfügigen Ordnungsverstößen (Regelsanktion unter 60,‐- EUR) und klarer Sach‐ und Rechtslage einen einfachen und schnellen Verfahrensabschluss ohne weitere Ermittlungen und Korrespondenzen bewirken. Dafür fallen über den reinen Verwarnungsbetrag hinaus keine weiteren Kosten an.


Das Verwarnungsangebot erfordert aber eine bedingungslose Unterwerfung des Betroffenen unter den Tatvorwurf. Dies kann ausschließlich mit der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Verwarnungsgeldes zum Ausdruck gebracht werden.


Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes unter Vorbehalt ist nicht möglich.


Wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche bei der Stadtkasse vollständig eingezahlt, verursacht dies weitere Verfahrensschritte und ‐kosten: Es muss im förmlichen Verfahren ein Bußgeldbescheid mit der gesetzlichen Kostenfolge („Gebühren“ und Auslagen) erlassen werden.


Das gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf die Verwarnung hin Einwendungen erhoben werden, die nicht schon für sich allein eine Einstellung des Verfahrens bewirken (z.B. offenkundige Kennzeichenverwechslung, offensichtlich unzutreffender Sachverhalt) und die somit weitere Ermittlungen notwendig machen.


Geht das Verwarnungsgeld nach Erlass des Bußgeldbescheides bei der Stadtkasse ein, ist dies bereits verspätet, und der Bußgeldbescheid kann nicht mehr zurückgenommen werden. In einigen Bundesländern kann bei Ordnungswidrigkeiten die Zahlung der Sanktion vor Ort erfolgen, wenn diese nicht zu hoch ist.


So können Sie beispielsweise in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen Verwarnungsgelder von bis zu 35 Euro üblicherweise direkt vor Ort bezahlen. Für Bußgelder ist das regelmäßig nicht möglich.


Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.


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Wie hoch darf ein Bußgeld maximal sein?

Im OWiG wird die maximale Höhe von einer Geldbuße definiert. In § 17 Absatz 1 heißt es dazu: Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. So liegt das maximale Bußgeld gemäß OWiG bei 1.000 Euro.


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Maximale Höhe - Bußgeld

Vollstreckung und

Rechtsprechung zum Fahrverbot


Vollstreckung


Die Vollstreckung der Geldbuße ist nur möglich, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist (2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides) wird eine Mahnung versandt.


In der Mahnung werden auch Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt.

Für die Mahnung wird in Abhängigkeit von der noch offenen Geldbuße eine Gebühr erhoben.


Sollte nach dem Verstreichen der Mahnfrist noch immer keine Zahlung erfolgt sein, leitet die zuständige Vollstreckungsstelle Maßnahmen

der zwangsweisen Beitreibung der Geldbuße und Gebühren und Kosten ein (z. B. Konto‐ oder Lohnpfändung, Pfändung beweglicher Güter).


Bei Bezahlung der Forderung ist das Verfahren abgeschlossen, sofern keine Nebenfolgen (wie z. B. ein

Fahrverbot) ausstehen.


Wenn die Vollstreckung der verhängten Geldbuße wegen Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen scheitert, wird beim zuständigen Amtsgericht

die Erzwingungshaft beantragt. Die Haft ersetzt allerdings nicht die zu leistende Geldbuße.

Die Forderung bleibt weiterhin bestehen.


Falls sich der Betroffene in unzumutbaren finanziellen Schwierigkeiten befindet, können auf Antrag Zahlungserleichterungen eingeräumt werden,

z.B. auch das Bußgeld in Raten zu bezahlen.


Rechtsprechung zum Fahrverbot


Das Mindestmaß für die Verhängung eines Fahrverbotes beträgt einen Monat. Es ist unzulässig, ein Fahrverbot unter einer Dauer von einem Monat zu verhängen.


Für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne des §§ 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVO genügt es, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung bewusst geworden ist, z.B., wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt und Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über diesen Warnappell hinweggesetzt.


Ein Fahrverbot aufgrund eines beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte kann in Betracht kommen.


Wenn seit Rechtskraft der letzten noch verwertbaren Vorahndung bereits fast 4 Jahre vergangen sind steht dies der Wertung eines dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des §§ 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalog gleichzusetzenden Verstoßes auch dann regelmäßig entgegen, wenn der damalige Verstoß als mit 2 Punkten bewertet besonders verkehrssicheheitsbeeinträchtigende Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot geahndet wurde.


Ein langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil kann ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Grundsätzlich ist nur auf den Zeitraum von der Begehung der Tat bis zur Entscheidung des Tatgerichts abzustellen. Der weitere Zeitablauf von der Entscheidung des Tatrichters bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn gerade dieser Zeitablauf eine besonders lange Verzögerung beinhaltet hat oder wenn das Rechtsmittel Beschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG eine eigene Sachentscheidung trifft und dabei die erstmalige Verhängung des Fahrverbotes durch das Rechtsbeschwerdegericht in Rede steht. Im Übrigen kann die Anwendung der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation vom Betroffenen nicht zu vertretender Verfahrensverzögerungen auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz dazu führen, dass ein Fahrverbot als (teilweise) vollstreckt zu erklären ist.


Das Berufen auf ein Augenblicksversagen ist grundsätzlich nicht zielführend und ausreichend, vom Fahrverbot abzusehen.


Aus beruflichen Gründen kann im Einzelfall vom Fahrverbot abgesehen werden. Ein Betroffener kann sich jedoch grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wenn er das verwirkte Regelfahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert hat.


Hat die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge, dass der Betroffene zeitweise seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, rechtfertigt der damit verbundene Wegfall des Einkommens für sich genommen nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung.


Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, indem entgegen der Regel von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte, liegen nur vor, wenn nach den festgestellten objektiven Gegebenheiten die Gefährlichkeit des konkreten Verstoßes des Betroffenen von der typischen Gefahrensituation abweicht, die geahndet werden soll.


Sieht der Amtsrichter vom Fahrverbot ab, muss er seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls sehr ausführlich begründen.


Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldverfahren nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren, nicht bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung.


Daher entfällt in dem Urteil die 4-monatige Schonfrist wenn nach Erlass des Bußgeldbescheides, in denen diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist.


Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.


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Häufig gestellte Fragen

  • Wer legt Bußgelder fest?


    Sofern das Vorverfahren nicht durch Einstellung oder Verwarnung des Betroffenen endet, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser Bescheid benennt genau die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, und die daraus resultierenden Sanktionen.

  • Was passiert bei einer Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit?


    Die Handlung geschah spontan und im Affekt. Die zuständige Verwaltungsbehörde übernimmt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. In der Regel handelt es sich hierbei um Bußgeldstellen. Sie arbeiten im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder der Landkreise.

  • Wie lange werden Bußgelder gespeichert?

    Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt. Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt.

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