Berliner Testament —
Wirkung, Erbfolge, Besonderheiten


Wer ein Testament aufsetzen will, hat die Wahl zwischen einem Berliner Testament und weiteren letztwilligen Verfügungen.
Das Berliner Testament oder Berliner Modell ist bei Eheleuten besonders beliebt, die gemeinschaftliche Verfügungen erlassen wollen.
Erfahren Sie hier alles Wissenswerte dazu.


Was ist ein Berliner Testament?

Das sogenannte „Berliner Testament“ ist eine spezielle Variante eines gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten oder noch bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 10 LPartG). Diese Art eines Testaments können weder unverheiratete Paare noch Geschwister aufsetzen.

Die Ehepartner setzen sich beim Berliner Testament gegenseitig als Erben ein. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge haben damit die gemeinsamen Kinder zunächst keinen Anspruch auf den Nachlass. Ziel ist es, die Versorgung des lebenden Partners sicherzustellen, wenn ein Ehegatte stirbt.


Wichtig: Trotz Berliner Testament können erbberechtigte Dritte (z. B. die Kinder) Anspruch auf ihren Pflichtteil erheben.


Wie ist die Erbfolge bei einem Berliner Testament?


Es wird zwischen der Einheits- und der Trennungslösung unterschieden:


  • Setzen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, wird dies als „Einheitslösung“ bezeichnet.
    Weitere erbberechtigte Personen erhalten ihren Erbteil erst nach dem Tod beider Ehepartner. Somit werden z. B. die Kinder zu sogenannten Schlusserben.
  • Bei der „Trennungslösung“ werden die Eheleute zu „Vorerben“ und deren Erben zu „Nacherben“.
    ZDies führt zu einer Trennung der beiden Vermögenswerte: dem eigenen Vermögen des noch lebenden Partners und dem ererbten Nachlass des Verstorbenen. Stirbt auch der zweite Ehepartner, erben die eingesetzten Kinder dessen Eigenvermögen und das Erbe des zuerst verstorbenen Elternteils. 


Wichtig: Während bei der Einheitslösung die Erben gemeinsam ausgewählt werden, können die Ehepartner bei der Trennungslösung unterschiedliche Personen einsetzen.

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Berliner Testament

Wie wirkt sich das Berliner Testament

für Kinder aus?


Wie bereits erwähnt, sind Kinder oder sonstige erbberechtigte Dritte bei einem Berliner Testament zunächst vom Nachlass ausgeschlossen.
Wenn eine dieser Personen den Pflichtteil einfordert, muss dieser trotz des Berliner Testaments ausgezahlt werden
(§ 2303 BGB).
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.


Pflichtteils-Strafklausel

Hat das Ehepaar mehrere Kinder und fordert nur eines seinen Pflichtteil ein, ist es gegenüber seinen Miterben im Vorteil. Denn stirbt der zweite Ehegatte, treten alle Kinder zu gleichen Teilen die gemeinsame Erbschaft beider Eheleute an. Der bereits ausgezahlte Pflichtteilsanspruch wird nicht angerechnet.


Um das Einfordern des Pflichtteils für die Nachkommen unattraktiv zu machen, können die Ehepartner eine „Pflichtteils-Strafklausel“ verfügen.
Diese reduziert den Erbanspruch des Kindes, das seinen Pflichtteil forderte, nach dem Tod des zweiten Elternteils ebenfalls auf den Pflichtteil. 


Wiederverheiratungsklausel

Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, ist der neue Ehepartner ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt.
Für die Schlusserben aus erster Ehe kann sich der Nachlass des lebenden Elternteils dadurch verringern.

Das wird mit einer „Wiederverheiratungsklausel“ verhindert. Diese bewirkt, dass das Erbe bereits mit der Eheschließung auf die Schlusserben übergeht. 


Wenn diese Klausel fehlt, kann der wiederverheiratete Elternteil das Berliner Testament innerhalb eines Jahres nach der Heirat anfechten (§ 2079 BGB). Dann gilt die gesetzliche Erbfolge rückwirkend ab dem Tod des verstorbenen Ehegatten.


Wichtig: Lassen Sie sich zu einer Wiederverheiratungsklausel durch einen unserer Experten im Erbrecht beraten. 



Welche Vorteile
hat ein Berliner Testament?


Wohnt das Ehepaar in einer selbst genutzten Immobilie, besteht bei der gesetzlichen Erbfolge die Gefahr, dass die Immobilie verkauft werden muss.
Mit dem Berliner Testament ist der lebende Ehegatte bis auf Widerruf der Alleinerbe. Damit ist eine Veräußerung, um die Miterben abzufinden, abgewendet. 


Ein weiterer Vorteil: Der Nachlass beider Eheleute wird nach deren Tod gleichmäßig unter den erbberechtigten Personen aufgeteilt.


Bindungswirkung

Grundsätzlich besteht bei gemeinschaftlichen Testamenten eine BIndungswirkung über den Tod hinaus. Es kann für jede der Regelungen die Wechselbezüglichkeit angeordnet werden. Wechselbezüglichkeit nach § 2271 BGB bedeutet, dass bei Nichtigkeit oder Widerruf der einen Verfügung auch die andere unwirksam wird, da sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. 


Ist die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich angeordnet, so muss im Nachhinein im Falle des Todes für jede einzelne Verfügung geprüft werden, ob diese wechselbezüglich sein soll oder nicht. Handelt es sich um Verfügungen, welche nicht wechselbezüglich sind, so ist auch keine Bindungswirkung eingetreten. Die einzelnen Verfügungen können dann auch nach dem Tod noch geändert werden.


Eine Ausnahme: Zu Lebzeiten beider Eheleute ist auch der Widerruf durch einen der Partner möglich. Vorausgesetzt, dieser widerruft seine testamentarischen Verfügungen gegenüber einem Notar. Eine notarielle Beurkundung ist auch erforderlich, wenn das Berliner Testament selbst verfasst wurde. Der Notar stellt dem anderen Ehepartner die Urkunde zu.

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Die Nachteile
des Berliner Testaments


Handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen, entsteht die beschriebene Bindungswirkung, die Auswirkungen auf den Todesfall hat.
Stirbt einer der Eheleute, darf der lebende Ehegatte die Verfügungen nicht mehr ohne Weiteres widerrufen
(§ 2271 BGB).


Gemeinsam ernannte Erben können nicht enterbt und weitere Erben nicht eingesetzt werden.
Der lebende Partner hat nur die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und sich auf seinen Pflichtteil zu beschränken.


Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, begründen keine Bindungswirkung.
Diese Verfügungen können auch nach dem Tod eines Ehegatten abgeändert werden.


Tipp: Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten einer Änderung anwaltlich beraten, bevor Sie die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht ziehen.


Scheidung

Ein Berliner Testament verliert mit der Scheidung seine Wirksamkeit.
Das gilt auch, wenn die Scheidung vor dem Erbfall lediglich beantragt war, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren
(§ 2077 BGB). 


Wichtig: Die Eheleute können testamentarisch regeln, dass ihr Berliner Testament trotz Scheidung in Kraft treten soll.


Erbschaftssteuer

Wer vorhat, ein Berliner Testament aufzusetzen, tut gut daran, sich steuerlich beraten zu lassen.
Je nachdem, wie groß der Nachlass ist, kann diese spezielle Form des Testaments erhebliche steuerliche Nachteile haben. 


Da der Ehegatte nach dem Tod des Partners Alleinerbe ist, wird nur dessen Freibetrag für Erbschaften ausgeschöpft.
Dieser beträgt
500.000 EUR. Übersteigt der Nachlass den Freibetrag, unterliegt der Differenzbetrag der Erbschaftssteuer.


Die eingesetzten Erben haben nach dem Tod beider Eheleute Anspruch auf deren gemeinsames Vermögen.
Reicht der Freibetrag für den jeweiligen Erbanteil nicht aus (Kinder 400.000 EUR), fällt Erbschaftssteuer an.


Wichtig: Der Erbschaftsfreibetrag von 400.000 EUR steht einem Kind im Normalfall bei jedem Erbfall seiner Eltern zu.
Anders beim Berliner Testament: Der Nachlass beider Ehepartner wird nach deren Tod gleichzeitig an die Kinder vererbt.

Damit erbt ein Kind nur einmal und hat lediglich einen Steuerfreibetrag für das gesamte Erbe zur Verfügung (§ 16 ErbStG).



Wie muss ein Berliner Testament

aufgesetzt werden?


Das Berliner Testament können Eheleute oder eingetragene Lebenspartner selbst aufsetzen bzw. von einem Notar aufsetzen lassen.

Der Notar übernimmt gleichzeitig die amtliche Verwahrung des Testaments wenn dies gewünscht ist. Wer es in Eigenregie erstellen will, muss einige Punkte beachten. 


Es sollte:

  • … unbedingt handschriftlich von einem der Ehepartner verfasst sein (ein maschinell verfasstes Testament ist trotz Unterschrift unwirksam)
  • … gut lesbar sein
  • … eindeutig formuliert sein
  • … bei mehreren Seiten nummeriert und geheftet werden
  • … mit Datum (TT.MM.JJJJ) und Ort versehen sein
  • … von beiden Ehepartnern persönlich unterschrieben sein


Wichtig: Aus den Formulierungen Ihres Testaments muss zweifelsfrei hervorgehen, dass der lebende Ehegatte im ersten Erbfall „Alleinerbe“ werden soll. Die Überschrift „Berliner Testament“ reicht dazu nicht aus. Auch die Erwähnung, dass das Vermögen im Rahmen des Berliner Testaments vererbt wird, genügt nicht. Im Zweifelsfall gilt ansonsten die gesetzliche Erbfolge (OLG Celle, 07.07.2022, Az. 6 W 77/22).


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