Erbrecht
Ehegatte


Das Erbrecht des Ehegatten sollte nie gesondert und einzeln betrachtet werden. Es hängt von vielen anderen Punkten ab, weshalb es immer in der Gesamtschau zu prüfen ist.


Der Ehegatte erbt immer neben den Verwandten, da er selbst kein Verwandter ist.

Voraussetzung für ein Erbrecht des Ehegatten ist nach § 1933 BGB, dass der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser verheiratet war zum Zeitpunkt des Erbfalls und dass die Scheidung weder beantragt war, noch in die Scheidung eingewilligt war, § 1933 BGB.


Zunächst ist festzuhalten, dass es zwei Möglichkeiten gibt Erbe zu werden. Entweder es besteht eine Verfügung von Todes wegen (ein Testament, ein Erbvertrag) oder aber es gilt die gesetzliche Erbfolge. Sollte eine Verfügung von Todes wegen bestehen, so findet die gesetzliche Regelung nur dann Anwendung, wenn die Verfügung von Todes wegen keine Regelung trifft oder aber die gesetzliche Regelung in Bezug nimmt. Wurde keine eigenständige Regelung getroffen, so findet die gesetzliche Regelung Anwendung.


Grundsätzlich ist das Erbrecht ab §§ 1922 ff. BGB geregelt. Der Grundsatz im Erbrecht ist, dass der Nachlass immer als Gesamtes im Wege der Universalsukzession übergeht. Das heißt, dass alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben übergehen. Alle Rechte und Pflichten heißt, alle Ansprüche und Schulden die der Erblasser hatte, sprich Ansprüche auf Zahlungen oder Waren, sowie alle Erblasserschulden und zusätzlich sind auch die Erbfallschulden aus dem Nachlass zu tragen. Erblasserschulden sind sämtliche Verpflichtungen, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist und Erbfallschulden sind alle Verpflichtungen, die durch den Tod des Erblassers entstanden sind (beispielsweise die Beerdigungskosten).


Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, wie sich der überlebende Ehegatte entscheiden kann.

Diese lauten erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung.


Bei der erbrechtlichen Lösung ist Ausgangsnorm der § 1931 BGB. Bei der güterrechtlichen Lösung wird das Erbe ausgeschlagen und der konkrete Zugewinnausgleich durchgeführt wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt wurde.


Erbrechtlich kann dann nur der sog. kleine Pflichtteil geltend gemacht werden, der sich aus dem nichterhöhten Erbteil aus § 1931 Abs. 1, 2 BGB errechnet (hiervon die Hälfte stellt den Pflichtteil dar).

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Wann erbt der Ehegatte ausschließlich alleine?

Hinterlässt der kinderlos verstorbene Ehegatte keine Verwandten der ersten Ordnung oder noch lebende Eltern, erbt der überlebende Ehegatte allein.


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Erbrechtliche Lösung


§ 1931 gliedert sich in vier Absätze. In den Absätzen eins und zwei ist die grundsätzliche Höhe der Erbschaft geregelt.


§ 1931 Abs. 1 BGB lautet:

„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.“


Und was bedeutet das jetzt?

Verwandte der ersten Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, sprich die Kinder. Hierbei ist es nicht von Belang, ob es gemeinsame Kinder sind oder die alleinigen Kinder des verstorbenen Ehegatten. Sind also Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, so erbt der Ehegatte neben diesen grundsätzlich ein Viertel.


Verwandte der zweiten Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Eltern, sprich die Geschwister des Erblassers. Neben diesen erbt der Ehegatte die Hälfte.


Der Ehegatte erbt weiterhin die Hälfte, wenn Großeltern als überlebende Verwandte bestehen. Ist ein Großelternteil bereits vorverstorben und erbt diesen Teil ein Abkömmling der Großeltern, so erhält der Ehegatte von der Hälfte die den Großeltern zustehen würde den Anteil, der an die Abkömmlinge der Großeltern fallen würde. Hierdurch erhöht sich der Erbteil des Ehegatten weiter.


§ 1931 Abs. 3 BGB sagt sodann, dass die Vorschrift des § 1371 BGB unberührt bleibt. § 1373 BGB ist somit neben § 1931 BGB anzuwenden. § 1371 BGB findet nur Anwendung, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. § 1371 Abs. 1 BGB regelt, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht, wenn der Güterstand durch den Tod aufgelöst wurde.
Das bedeutet, der Ehegatte erhält neben Erben der ersten Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gem. § 1931 Abs. 1 BGB und ein Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB) und neben Erben der zweiten und dritten Ordnung dreiviertel des Nachlasses (die Hälfte gem. § 1931 Abs. 2 BGB und ein Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB).


Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls Gütertrennung vereinbart, so gilt § 1931 Abs. 4 BGB, welcher regelt, dass der Ehegatte neben ein oder zwei gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen erbt.


Bei der Vereinbarung zur Gütergemeinschaft gelten die gleichen Regelungen wie im Falle der Zugewinngemeinschaft (Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte).

Gütergemeinschaft und Gütertrennung können nur mittels Ehevertrages vereinbart werden, da sie Ausnahmen zur gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft darstellen.


Die erbrechtliche Lösung ist unkomplizierter zu errechnen, da lediglich pauschale Werte genommen werden, die vom gesamten Nachlass abzuziehen sind.

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Wer erbt wenn der Mann verstirbt?

Stirbt der Ehemann, erbt die überlebende Ehefrau neben den Verwandten zweiten Grades. Sie erbt drei Viertel des Gesamtwerts des Nachlasses (Erbschaft = ½ + Zugewinnausgleich = ¼). Das restliche Viertel geht zu gleichen Teilen an die Eltern des Ehemannes, zu je einem Achtel.


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Güterrechtliche Lösung:


Sollte sich der Ehegatte jedoch dazu entscheiden, nicht die erbrechtliche, sondern die güterrechtliche Lösung zu wählen, so findet § 1931 BGB keine Anwendung und es wird gem. § 1371 Abs. 2 BGB der Zugewinnanspruch konkret ausgerechnet. Nach § 1371 Abs. 3 BGB kann der Ehegatte wenn er das Erbe ausschlägt einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, außer er hat im Voraus auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.

Der Pflichtteil errechnet sich nach dem nicht erhöhten Erbteilanspruch aus § 1931 Abs. 1, 2 BGB. Dies nennt man auch „kleinen“ Pflichtteil.


Die güterrechtliche Lösung kann dann sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehegatte als Erbe nichts mit dem Erbfall und den als Erbe bestehenden Pflichten zu tun haben möchte oder aber der Zugewinnanspruch höher wäre als es der Erbteil wäre.

Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft sich auf sechs Wochen beläuft, das bedeutet, dass schnelles Handeln gefragt ist. Sollte man darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinnanspruch im Rahmen der güterrechtlichen Lösung geltend zu machen, so hat man ab dem Zeitpunkt, zu welchem man von der Situation, dass man Erbe ist Kenntnis erlangt gerade einmal sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen.


Für eine Beratung und eine konkrete Berechnung ob die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung vorzuziehen ist, sind sechs Wochen eine kurze Zeit. Insbesondere, wenn die entsprechenden Zahlen erst noch einzuholen sind, um eine fundierte Rechengrundlage zu erhalten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von unseren Spezialisten im Erbrecht beraten, die Ihnen alle Möglichkeiten aufzeigen und darlegen können und Ihnen beratend zur Seite stehen, damit Sie die beste und für Sie richtige Entscheidung treffen können. 



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Kann man sein Testament als Ehefrau auch alleine machen?

Selbst in einer Ehe, in der beide Partner noch leben, ist keiner von ihnen gezwungen, gemeinsam mit seinem Partner ein eigenes Testament zu verfassen.


Vielmehr kann die Ehefrau oder der Ehemann jederzeit selbst ein Testament errichten und entscheiden, wie das eigene Vermögen nach dem Tod des Erblassers aufgeteilt werden soll.

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