Betreuungsvollmacht

so sorgen Sie für den Ernstfall vor


Medizinrecht





Die Betreuungsvollmacht (§ 1896 BGB), auch Betreuungsverfügung genannt, bildet zusammen mit der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und dem Testament die sogenannte Patientenvorsorge. Dabei ist das seit dem 01.01.2023 reformierte Betreuungsrecht ein Garant für Ihre größtmögliche Selbstbestimmung.


Sie fragen sich, welche Vor- und Nachteile eine Betreuungsvollmacht hat, wie sie verfasst wird und welche Inhalte Sie darin festlegen dürfen?

Über alles Wissenswerte zur Betreuungsvollmacht informieren Sie die Experten der Rechtsanwaltskanzlei Dory in Göppingen.

Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Sie hatten einen Unfall oder können aufgrund einer Erkrankung bzw. einer Behinderung Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst regeln?
Im Betreuungsfall bestimmt das Gericht eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer bzw. auf Wunsch einen Betreuungsverein.

Die bestellte Person unterstützt Sie in allen wichtigen Lebensbereichen. 


Das Aufgabenspektrum der betreuenden Person richtet sich am individuellen Bedarf und Ihren verbliebenen Fähigkeiten aus. Das Ziel ist, dass Sie weiterhin selbst Ihre Angelegenheiten erledigen und Ihr Leben nach Ihren Wünschen gestalten können (§ 1821 BGB). Erst wenn Ihnen das nicht möglich ist, macht der Betreuer bzw. die Betreuerin Gebrauch von der Vertretungsbefugnis.


Es ist daher ratsam, eine Betreuungsverfügung zu verfassen. In dieser legen Sie Ihre Wunschperson(en) und individuelle Aspekte der Betreuung fest. Im Fokus steht dabei seit der Reform des Betreuungsrechts die Wahrung Ihrer Selbstbestimmung.


Tipp: In Ihrer Betreuungsverfügung können Sie auch angeben, welche Personen Sie sich im Fall einer 

Betreuung nicht wünschen.


Wann ist eine Betreuungsverfügung erforderlich?

Eine Betreuungsvollmacht ist immer dann notwendig, wenn Sie aufgrund eines Unfalls, einer Erkrankung oder einer Behinderung in bestimmten Lebensbereichen rechtliche Unterstützung benötigen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist diese unwirksam (z. B. wegen fehlender Unterschrift), kann eine Betreuungsverfügung im Ernstfall sehr hilfreich sein.

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Welche Voraussetzungen

hat die betreuende Person zu erfüllen?


Bevor die Aufgaben jemandem übertragen werden können, prüft das Gericht, ob eine Betreuung erforderlich ist. Fällt diese Prüfung positiv aus, gilt es im nächsten Schritt, die betreuende Person zu bestellen. Wenn Sie in Ihrer Betreuungsvollmacht dazu einen Wunsch geäußert haben, darf das Gericht diesen nicht ohne Weiteres ablehnen. Erweist sich Ihre Wunschbetreuung allerdings als ungeeignet, ist das Gericht befugt, anderweitig zu entscheiden (§ 1816 BGB).

Berufliche Betreuer kommen nur infrage, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person gefunden wird. Personen aus dem direkten Umfeld wie Ehepartner, Eltern, Kinder, Freunde oder Bekannte werden aufgrund ihrer persönlichen Bindung bevorzugt. Dabei wird auf Interessenkonflikte geachtet. 


Geeignete ehrenamtliche Betreuer/Betreuerinnen …:

  • … sind volljährig und geschäftsfähig
  • … wohnen in der Nähe der betreuten Person
  • … beherrschen die deutsche Sprache
  • … haben keinen Eintrag im Schuldenregister
  • … sind nicht vorbestraft
  • … sind belastbar und empathisch
  • … sind zuverlässig und verantwortungsbewusst
  • … haben genug Zeit für eine Betreuung


Wichtig: Ihr rechtlicher Betreuer bzw. Ihre Betreuerin wird nicht nur durch das Gericht bestimmt, sondern steht auch unter dessen Aufsicht (§ 1862 BGB).

Die betreuende Person hat dem Gericht regelmäßig zu berichten. Dazu gehört ein Anfangsbericht, mindestens einmal jährlich ein Jahresbericht und nach Ende der Betreuung ein Schlussbericht (§ 1863 BGB).


Gewinnt der zuständige Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin den Eindruck, die Betreuung wirke sich negativ für Sie aus, nimmt das Gericht Kontakt mit Ihnen auf. Betreute Personen sind zudem jederzeit befugt, andere geeignete Betreuer einzusetzen. Auch das Gericht darf den Betreuer oder die Betreuerin entlassen und neu bestellen, sofern es wichtige Gründe dafür gibt (§ 1868 BGB).

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Was regelt eine Betreuungsvollmacht?

In Ihrer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer die Betreuung übernehmen soll und welchen Umfang diese hat. Dazu gehören finanzielle und persönliche Angelegenheiten sowie Ihre Wünsche zum Erhalt des Wohnbereichs.

Sie können z. B. diese Aufgabenbereiche regeln:

  • Vermögensverwaltung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • persönliche Angelegenheiten


Wichtig: Mit einer Betreuungsvollmacht ist keine Entmündigung verbunden. Diese wurde bereits 1992 in Deutschland abgeschafft. Die zur Betreuung bestimmte Person unterstützt Sie in den gerichtlich festgelegten Aufgaben. Sie macht dabei nur im unbedingt notwendigen Umfang von der Vertretungsbefugnis Gebrauch.

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Welche Vor- und Nachteile

hat eine Betreuungsverfügung?


Die Betreuungsverfügung bringt einige Vorteile mit sich. Dem stehen Nachteile gegenüber, die Sie nur persönlich bewerten können.


Vorteile der Betreuungsverfügung sind u. a.:


  • Sie können frühzeitig mindestens eine Person Ihres Vertrauens festlegen.
  • Sie haben die Möglichkeit, mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen zu betrauen.
  • Die Eignung der vorgeschlagenen Personen wird gerichtlich überprüft und die Betreuung kontrolliert.
  • Erweist sich die Wahl der betreuenden Person als Fehlentscheidung, können Sie diese jederzeit wechseln.
  • Das Missbrauchsrisiko ist durch die Aufsicht des Gerichts eingeschränkt.
  • Nachteile einer Betreuungsvollmacht sind u. a.:
  • Die Betreuung ist nicht sofort realisierbar und muss erst gerichtlich entschieden werden.
  • Auch ehrenamtliche Betreuer bzw. Betreuerinnen müssen dem Gericht jährlich schriftlich berichten und sich kontrollieren lassen.
  • Ist die betreute Person verheiratet, kann es zwischen Ehepartner und Betreuer zu Aufgabenkollisionen kommen, z. B. bei der Vermögensverwaltung.


Tipp: Bei der Entscheidung über eine Betreuungsvollmacht und deren Inhalte haben Sie viele Aspekte zu berücksichtigen.

Lassen Sie sich dazu beraten und entscheiden Sie in aller Ruhe.

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Wie verfassen Sie

eine Betreuungsvollmacht?


Eine Betreuungsvollmacht ist nicht formgebunden, d. h. Sie können Ihre Verfügung ohne Formular aufsetzen oder eine Mustervorlage nutzen.
Letztere finden Sie beispielsweise auf der Website des
Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ)


Inhalte der Betreuungsvollmacht sollten sein:

  • Name und Anschrift der Person, die Ihre Betreuung übernehmen soll
  • Ggf. Name und Anschrift der Person, die keine Option darstellt
  • Aufgaben im Rahmen der Betreuung wie Vermögensverwaltung, medizinische und persönliche Angelegenheiten


Wichtig: Sie müssen die Betreuungsverfügung eigenhändig mit Datum, Ort und Ihrer Unterschrift versehen. Digitale Signaturen sind nicht ausreichend.


Muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden?

Sie benötigen keinen Notar, um eine rechtlich wirksame Betreuungsverfügung zu verfassen. Sobald Sie Ihre Vollmacht persönlich unterzeichnen und mit Ort und Datum versehen, ist sie rechtswirksam. Sie können die Verfügung nun in Ihren Unterlagen aufbewahren oder zur Sicherheit gegen Gebühr im Vorsorgeregister der Bundeskammer eintragen lassen.


Tipp: Dennoch empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung, wenn Sie bereits eingeschränkt sind. So kann Ihre Einwilligungsfähigkeit nicht durch das Gericht oder Dritte in Zweifel gezogen werden.


Wie lange ist eine Betreuungsverfügung gültig?

Da Sie Ihre Betreuungsvollmacht jederzeit widerrufen können, bestimmen Sie deren Gültigkeit. Auch Aktualisierungen und Änderungen sind nach Abstimmung mit dem Betreuungsgericht jederzeit möglich. Dazu ist lediglich ein formloses Schreiben erforderlich, das ebenfalls eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein muss. 


Wichtig: Wurde die Betreuungsverfügung notariell beglaubigt, muss bei Änderungen der Notar tätig werden.

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Mit einer Betreuungsvollmacht sorgen Sie für den Ernstfall vor

Unfälle, Erkrankungen oder anderweitige Einschränkungen können jeden treffen. Wer seine höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, leidet unter der Situation. Umso wichtiger ist es, vorbeugend die Person seines Vertrauens und deren Betreuungsaufgaben zu bestimmen. 


Mit einer Betreuungsvollmacht entspannt sich eine schwierige Situation.
Die Verfügung gibt Ihnen den nötigen Rückhalt und beschleunigt das Betreuungsverfahren. Allerdings sollten die Inhalte von Betreuungs- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament lückenlos ineinandergreifen. Die Regelungen dürfen sich nicht widersprechen oder aushebeln. 


Für eine funktionierende Patientenvorsorge empfehlen wir Ihnen die Beratung durch unsere erfahrenen Anwälte für Medizinrecht und Erbrecht. Auch in vielen weiteren Fachgebieten steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei Dory & Kollegen gerne zur Verfügung.

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Mit unserer Expertise sorgen Sie garantiert sicher vor.

 

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